Der Artikel 141 (1) der Bayerischen Verfassung lautet:
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlage ist, auch eingedenk der Verantwortung für kommende Generationen, der besonderen Fürsorge jedes Einzelnen und der staatlichen Gemeinschaft anvertraut. Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen. Es gehört auch zu den vorrangigen Aufgaben von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Boden, Wasser und Luft als natürliche Lebensgrundlage zu schützen
- eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen und auf möglichst sparsamen Umgang mit Energie zu achten
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts zu erhalten und dauerhaft zu verbessern
- den Wald, wegen seiner besonderen Bedeutung für den Naturhaushalt zu schützen und eingetretene Schäden möglichst zu beheben oder auszugleichen
- die heimischen Tier- und Pflanzenarten und ihre notwendigen Lebensräume sowie kennzeichnende Orts- und Landschaftsbilder zu schonen und zu erhalten
Der Artikel 161 der Bayerischen Verfassung lautet:
- Verteilung und Nutzung des Bodens wird von Staats wegen überwacht. Missbräuche sind abzustellen.
- Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.
Wir verweisen außerdem auf Art. 1, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie den Art. 1a, Artenvielfalt, des Bayerischen Naturschutzgesetzes